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EU-Regel · Menschenrechte

Zwangsarbeitsverordnung: Kein Marktzugang für Produkte aus Zwangsarbeit

Ab 14.12.2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr ausgeführt werden. Das gilt für jedes Produkt, jede Unternehmensgröße und jedes Herkunftsland.

RechtsquelleVerordnung (EU) 2024/3015
In Kraft seit13.12.2024
Gilt ab14.12.2027
Schwellenwertekeine

Kurz erklärt

Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet, Produkte aus Zwangsarbeit in der EU in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder aus der EU auszuführen (Art. 3). Anders als viele andere EU-Regeln hat sie keine Schwellenwerte. Sie gilt für Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte, für Konzerne ebenso wie für Kleinbetriebe, und für Waren aus allen Ländern einschließlich der EU selbst. Online-Verkäufe sind eingeschlossen.

Zwangsarbeit meint nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) jede Arbeit, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die Person nicht freiwillig gemeldet hat. Typische Anzeichen sind einbehaltene Ausweise, Schuldknechtschaft, Lohnrückhalt, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Drohungen.

Die Verordnung schafft keine Pflicht zur Sorgfaltsprüfung für jedes Unternehmen. Sie setzt auf Ermittlungen der Behörden. Diese gehen risikobasiert vor und stützen sich auf Hinweise, öffentlich zugängliche Informationen und eine Datenbank der Kommission zu Risikogebieten und Risikoprodukten (Art. 8). Stellen sie Zwangsarbeit fest, ordnen sie an, dass die Produkte vom Markt genommen und gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Die betroffenen Unternehmen tragen die Kosten.

Das Verfahren läuft in zwei Stufen. Zuerst prüft die Behörde vorläufig und kann vom Unternehmen Informationen anfordern, etwa zu Vorlieferanten und zu den Maßnahmen gegen Zwangsarbeit. Erst wenn danach ein begründeter Verdacht bleibt, leitet sie eine förmliche Untersuchung ein. Liegt das Risiko außerhalb der EU, etwa auf einer Farm in Südamerika, führt die Kommission die Untersuchung. Das Unternehmen kann in jeder Stufe Stellung nehmen und Belege vorlegen. Gute Unterlagen können ein Verfahren schon in der ersten Stufe beenden, bevor eine förmliche Untersuchung beginnt.

Wen es in Südamerika trifft

Die Pflicht trifft den Wirtschaftsakteur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt. Weil die Ware selbst verboten wird, ist aber jeder Exporteur mittelbar betroffen. Der EU-Käufer trägt das Risiko, dass eine ganze Lieferung zurückgerufen oder an der Grenze gestoppt wird, und will es vorher ausschließen.

Besonders genau werden Käufer bei Sektoren hinsehen, in denen es dokumentierte Fälle gab oder gibt:

  • Viehwirtschaft und Holzkohle, etwa in abgelegenen Regionen Brasiliens.
  • Erntearbeit bei Kaffee, Zuckerrohr, Obst und anderen Agrarprodukten mit vielen Saisonkräften.
  • Bergbau, einschließlich kleiner und informeller Minen.
  • Textil und Bekleidung mit Heimarbeit und Subunternehmern.
  • Fischerei und Fischverarbeitung.

Das heißt nicht, dass jeder Betrieb in diesen Sektoren verdächtig ist. Es heißt, dass Käufer mehr Nachweise verlangen werden, je länger und unübersichtlicher die Kette ist. Ein Kaffeeexporteur aus Minas Gerais, der von vielen kleinen Farmen kauft, muss erklären können, wie er Arbeitsbedingungen bei diesen Farmen prüft.

Die Region hat eigene Instrumente, die Käufer kennen. In Brasilien veröffentlicht das Arbeitsministerium eine Liste von Arbeitgebern, bei denen sklavenähnliche Arbeit festgestellt wurde, bekannt als „Lista Suja“. EU-Käufer prüfen zunehmend, ob Lieferanten oder deren Vorlieferanten dort stehen.

Fristen

DatumWas gilt
13.12.2024Verordnung in Kraft getreten
30.06.2026Kommission startet das Single Portal mit Leitlinien und Informationen zur Vorbereitung (gesetzliche Frist für die Leitlinien nach Art. 11: 14.06.2026)
14.12.2027Verbot gilt, Behörden können ermitteln und Entscheidungen treffen

Bis Dezember 2027 bleibt gut ein Jahr. Das klingt lang, ist für den Aufbau von Rückverfolgbarkeit bis zum Rohstoff aber knapp. Viele Käufer werden ihre Lieferverträge schon 2027 anpassen, damit Ware, die sie ab dem Stichtag verkaufen, bereits dokumentiert ist. Was heute produziert und eingelagert wird, kann nach dem 14.12.2027 noch auf dem Markt sein und fällt dann unter das Verbot.

Was EU-Kunden konkret verlangen

  • Transparenz über die Lieferkette bis zum Rohstoff: Namen, Standorte und Rolle der Vorlieferanten.
  • Sozial-Audits nach anerkannten Standards wie SMETA, amfori BSCI oder SA8000.
  • Arbeitsverträge, Lohnnachweise und Arbeitszeitaufzeichnungen, auch für Saisonkräfte und Beschäftigte von Subunternehmern.
  • Den Nachweis, dass weder Sie noch Ihre Vorlieferanten auf nationalen Negativlisten stehen.
  • Eine Richtlinie gegen Zwangsarbeit, unterzeichnet und im Betrieb bekannt gemacht.
  • Einen Beschwerdekanal, den Beschäftigte ohne Angst nutzen können.
  • Regeln für Personalvermittler, insbesondere ein Verbot von Vermittlungsgebühren, die Arbeitskräfte selbst zahlen.

Rechnen Sie außerdem mit neuen Vertragsklauseln: Zusicherung, dass keine Zwangsarbeit in der Lieferkette vorkommt, Auditrechte des Käufers auch bei Ihren Vorlieferanten, Haftung für Kosten aus Rückrufen und das Recht, Lieferungen zurückzuweisen. Prüfen Sie, ob Sie diese Zusicherungen für Ihre eigene Kette tatsächlich geben können, bevor Sie unterschreiben.

Viele dieser Nachweise decken sich mit dem, was Käufer für die CSDDD oder nationale Lieferkettengesetze verlangen. Die Rückverfolgbarkeit bis zur Fläche kennen Agrarexporteure schon aus der EUDR.

Erste Schritte

  1. Erstellen Sie eine Karte Ihrer Lieferkette, mindestens bis zur ersten Verarbeitungsstufe, bei Agrar- und Bergbauprodukten bis zum Erzeuger.
  2. Markieren Sie Stellen mit erhöhtem Risiko: Saisonarbeit, Subunternehmer, Personalvermittler, abgelegene Standorte.
  3. Prüfen Sie Ihre Vorlieferanten gegen nationale Listen wie die Lista Suja.
  4. Führen Sie ein Sozial-Audit durch oder lassen Sie es durchführen, beginnend mit den Risikostellen.
  5. Richten Sie einen vertraulichen Beschwerdekanal ein, auch für Beschäftigte Ihrer Subunternehmer.
  6. Lesen Sie die Leitlinien der Kommission im Single Portal und gleichen Sie Ihre Praxis damit ab.

Dokumentieren Sie jeden Schritt mit Datum. Wenn eine Behörde Fragen stellt, zählt nur, was Sie mit Unterlagen belegen können. Bewahren Sie Auditberichte, Korrekturpläne und deren Umsetzung mindestens so lange auf, wie Ihre Ware in der EU verkauft wird. Auditberichte, Korrekturpläne und Angaben der Vorlieferanten lassen sich dafür mit Fristen und Verantwortlichen in einer GRC-Plattform wie Sightadel führen.

Einen Überblick über alle EU-Anforderungen gibt der kostenlose EU-Readiness-Check.

Bezug zu Zertifikaten

Die Verordnung erkennt kein Zertifikat als Freibrief an. Sozial-Audits und Nachhaltigkeitszertifikate sind aber starke Belege für Ihre Käufer. Rainforest Alliance, Fairtrade oder Bonsucro decken in der Landwirtschaft Arbeitsbedingungen mit ab. Ein Managementsystem nach ISO 9001 sorgt für die Dokumentation, ISO 45001 für den Arbeitsschutz. Für Lebensmittelexporteure lassen sich Audits zur Lebensmittelsicherheit oft mit Sozial-Audits kombinieren, um Termine zu sparen. Ein Umweltmanagement nach ISO 14001 wird häufig im selben Paket geprüft.

Das EU-Mercosur-Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien auf die Kernarbeitsnormen der ILO, zu denen das Verbot der Zwangsarbeit gehört. Die Zwangsarbeitsverordnung gilt davon unabhängig für jedes einzelne Produkt.

FAQ

Ab wann gilt die Zwangsarbeitsverordnung?
Sie ist seit 13.12.2024 in Kraft und gilt ab 14.12.2027.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Nein. Das Verbot gilt für alle Produkte und alle Unternehmensgrößen. Die Behörden sollen bei ihren Ermittlungen aber Größe und Mittel der Unternehmen berücksichtigen.
Muss ich als Exporteur etwas bei einer EU-Behörde einreichen?
Nein, es gibt keine Anmelde- oder Berichtspflicht. Wenn eine Behörde ermittelt, muss der betroffene Wirtschaftsakteur aber Informationen vorlegen, und dafür braucht er Ihre Nachweise.
Was passiert mit Waren, bei denen Zwangsarbeit festgestellt wird?
Sie müssen vom Markt genommen werden und werden gespendet, recycelt oder vernichtet. Die Kosten tragen die Unternehmen.
Wie halte ich die Nachweise bereit, wenn ein Käufer oder eine Behörde fragt?
Sammeln Sie Sozial-Audits, Korrekturpläne und Angaben Ihrer Vorlieferanten an einem Ort und mit Datum. Die Zwangsarbeitsverordnung ist in Sightadel kein eigenes Regelwerk, die Plattform verwaltet aber Aufgaben, Dokumente und Lieferantenbewertungen, sodass Sie auf eine Anfrage schnell mit Unterlagen antworten können.
Quellen · Stand: 11. Oktober 2026
  1. Verordnung (EU) 2024/3015 (Zwangsarbeitsverordnung), EUR-Lex
  2. Europäische Kommission: Forced Labour Single Portal

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Texte.