EU-Regel · Nachhaltigkeit
CSDDD und CSRD: Sorgfalts- und Berichtspflichten Ihrer Kunden
Große EU-Unternehmen müssen über Nachhaltigkeit berichten und Risiken für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette prüfen. Seit dem Omnibus I im Februar 2026 trifft das deutlich weniger Unternehmen, und kleinere Lieferanten sind besser geschützt.
Kurz erklärt
Zwei EU-Richtlinien bestimmen, was große Kunden in Europa über Nachhaltigkeit wissen wollen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) verpflichtet zu Nachhaltigkeitsberichten nach den europäischen Standards ESRS, einschließlich Angaben zur Wertschöpfungskette. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) verpflichtet sehr große Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Aktivitätskette zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen.
Beide Richtlinien wurden 2025 und 2026 stark zurückgeschnitten. Zuerst verschob die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 die Fristen. Dann änderte das Omnibus-I-Paket, die Richtlinie (EU) 2026/470, Anwendungsbereich und Inhalt. Sie wurde am 26.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft.
Für Lieferanten in Südamerika gilt keine der beiden Richtlinien direkt, solange sie nicht selbst sehr groß sind und viel Umsatz in der EU machen. Die Anforderungen kommen über Fragebögen, Verhaltenskodizes und Vertragsklauseln der Kunden.
Wen es in Südamerika trifft
| CSRD (Bericht) | CSDDD (Sorgfalt) | |
|---|---|---|
| EU-Unternehmen | mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz | mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz |
| Unternehmen außerhalb der EU | mehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, plus EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. € Umsatz | mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz in der EU |
Direkt betroffen sind also nur große Konzerne der Region mit hohem EU-Geschäft, etwa im Agrarhandel, Bergbau oder in der Lebensmittelindustrie. Für sie gilt die CSDDD ab 2029; die CSRD greift, sobald die Umsatzschwellen in der EU erreicht sind.
Der Regelfall ist die indirekte Betroffenheit. Ein Hersteller von Autoteilen in Córdoba, ein Weingut in Mendoza oder ein Kaffeeexporteur in Huila bekommt Anfragen von Kunden, die selbst berichten oder Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Gefragt wird nach Arbeitsbedingungen, Löhnen, Arbeitsschutz, Umweltauswirkungen und nach Emissionsdaten, die der Kunde für seine eigene Treibhausgasbilanz braucht.
Neben den EU-Richtlinien gelten nationale Gesetze weiter, etwa das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das französische Gesetz zur Sorgfaltspflicht („Loi de vigilance“). Kunden aus diesen Ländern fragen deshalb oft schon heute ausführlich nach.
In der Praxis landen die Anfragen beim Vertrieb, nicht bei der Geschäftsführung. Legen Sie fest, wer sie beantwortet und wer die Antworten freigibt. Widersprüchliche Angaben gegenüber verschiedenen Kunden schaden mehr als eine offene Lücke, die Sie mit einem Plan und einem Datum benennen.
Fristen
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 26.02.2026 | Omnibus I, Richtlinie (EU) 2026/470, im Amtsblatt veröffentlicht |
| 19.03.2027 | Umsetzung der CSRD-Änderungen in nationales Recht |
| 26.07.2028 | Umsetzung der CSDDD in nationales Recht |
| 26.07.2029 | CSDDD gilt für alle erfassten Unternehmen |
Die größten kapitalmarktorientierten Unternehmen der EU berichten bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 nach der CSRD. Viele Ihrer Kunden haben also schon einen Bericht veröffentlicht und kennen ihren Datenbedarf. Ab welchem Geschäftsjahr ein bestimmtes Unternehmen nach der neuen CSRD berichtet, hängt von seiner Größe und dem nationalen Umsetzungsgesetz ab. Fragen Sie Ihren Kunden direkt, ab wann er Ihre Daten braucht.
Das Omnibus I hat die Pflicht zum Klimaübergangsplan aus der CSDDD gestrichen und die Höchstgrenze für Bußgelder einheitlich auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes festgelegt.
Was EU-Kunden konkret verlangen
Für Lieferanten ist eine Neuerung besonders wichtig: die Begrenzung der Anfragen in der Wertschöpfungskette. Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigten gelten als geschützt. Ein berichtspflichtiger Kunde darf von ihnen für seinen CSRD-Bericht nicht mehr Informationen verlangen, als der freiwillige Standard für solche Unternehmen vorsieht. Fragt er mehr, muss er darauf hinweisen, dass Sie die zusätzlichen Angaben nicht liefern müssen.
Für die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD gilt diese Begrenzung nicht in derselben Form. Ein großer Kunde muss Risiken in seiner Aktivitätskette ermitteln und kann dazu von direkten Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen verlangen, etwa die Einhaltung seines Verhaltenskodex. Die Richtlinie sieht vor, dass er kleine und mittlere Geschäftspartner dabei unterstützt und ihnen keine unverhältnismäßigen Kosten aufbürdet. Bei einem konkreten Verdacht, zum Beispiel Berichten über Kinderarbeit auf Zulieferbetrieben, wird er genauer nachfragen und Abhilfe verlangen. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nach der Richtlinie das letzte Mittel.
Typische Anfragen:
- Ein unterzeichneter Verhaltenskodex für Lieferanten (Supplier Code of Conduct).
- Ein Fragebogen oder eine Bewertung über Plattformen wie EcoVadis, Sedex oder IntegrityNext.
- Ein Nachhaltigkeitsbericht nach dem freiwilligen Standard für KMU (VSME).
- Eine Treibhausgasbilanz für Scope 1 und 2 nach GHG Protocol oder ISO 14064.
- Sozial-Audits, etwa SMETA, amfori BSCI oder SA8000.
- Ein Beschwerdemechanismus, über den Beschäftigte und Anwohner Missstände melden können.
- Zertifikate nach ISO 14001 und ISO 45001.
Erste Schritte
- Zählen Sie Ihre Beschäftigten. Unter 1.000 sind Sie für CSRD-Anfragen geschützt und können überzogene Fragebögen höflich begrenzen.
- Sammeln Sie die Anfragen Ihrer EU-Kunden und suchen Sie die Überschneidungen. Meist wiederholen sich dieselben Kennzahlen.
- Erstellen Sie einmal eine Treibhausgasbilanz und aktualisieren Sie sie jährlich.
- Schreiben Sie einen kurzen Bericht nach dem VSME-Standard. Er beantwortet viele Fragen auf einmal.
- Richten Sie einen einfachen Beschwerdekanal ein und dokumentieren Sie, wie Sie mit Meldungen umgehen.
- Prüfen Sie Ihre eigenen Vorlieferanten auf Arbeits- und Umweltrisiken, vor allem dort, wo Saisonarbeit, Subunternehmer oder Rohstoffe aus Risikogebieten eine Rolle spielen. Fragebögen und Nachweise Ihrer Vorlieferanten lassen sich dafür in der Lieferantenbewertung einer GRC-Plattform wie Sightadel sammeln.
Wo Sie insgesamt stehen, zeigt der kostenlose EU-Readiness-Check.
Bezug zu Zertifikaten
Keine der beiden Richtlinien schreibt ein Zertifikat vor. ISO 14001 belegt ein geordnetes Umweltmanagement und liefert Daten für die Berichte Ihrer Kunden. ISO 9001 zeigt dokumentierte Prozesse, die Prüfer gern sehen. Für Lebensmittelexporteure kommen die Standards zur Lebensmittelsicherheit dazu. Wer an CO₂-intensive Branchen liefert, braucht die Emissionsdaten zusätzlich für CBAM.
Die Sorgfaltspflichten der CSDDD überschneiden sich mit der EUDR und der Zwangsarbeitsverordnung. Wer seine Lieferkette einmal kennt, kann alle drei bedienen. Ein Werkzeug wie Sightadel hilft, Nachweise und Antworten für viele Kunden an einem Ort zu pflegen.
FAQ
Gilt die CSDDD für mein Unternehmen in Südamerika?
Was ist die Begrenzung in der Wertschöpfungskette?
Ab wann gilt die CSDDD?
Welche Daten werden am häufigsten verlangt?
Gibt es ein Werkzeug, um die Anfragen mehrerer Kunden zu bündeln?
- Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-clock), EUR-Lex
- Europäische Kommission: Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Texte.
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